Honorar

Anwaltliche Gebühren sollen für Sie als Kunde nachvollziehbar sein.

Die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und orientieren sich an dem Wert des Gegenstandes bzw. Streites.

1.) Die Erstberatung und außergerichtliche Interessenvertretung

Die Kosten einer Erstberatung für Verbraucher (nicht für Selbständige oder Gewerbetreibende) sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grds. auf 190,00 € zzgl. MwSt. (226,10 €) beschränkt. Ggf. kommen noch Auslagen hinzu. Ob diese maximalen Kosten auch in Ihrem Falle anfallen, hängt von dem der Sache zu Grunde liegenden Gegenstandswert ab.

Ich unterscheide folgende Stufungen, die in der Regel entstehen:

E

Beratungsgespräch (ohne vorher eingereichte Vertragsunterlagen, Schriftstücke usw.). Sie erhalten eine mündliche Beratung zu den wesentlichen rechtlichen Problemen, die Einschätzung der Erfolgsaussichten und eine Empfehlung für Ihre weiteren Handlungsalternativen. Der Umfang sollte in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten. Kosten: 75,00 € pauschal incl. ges. MwSt.

E

erweitertes Beratungsgespräch (mit vorherigem Studium eingereichter Unterlagen, die in ca. 30 Min. zu lesen sein sollen). Gesprächsdauer in der Regel bis 45 Minuten. Kosten: 145,00 € pauschal incl. ges. MwSt.

E

schriftliche Beratungen/Gutachten/Tätigeit nach Zeitaufwand nach eingereichten Unterlagen: 190,00 € netto zzgl. MwSt./Std.

Im Einzelfall kann auch eine Pauschale oder eine Abrechnung nach Zeit vereinbart werden.  Es besteht eine Pflicht des Rechtsanwalts zur Anrechnung auf später entstehende Gebühren!

Aufgrund der Komplexität des Gebührenrechts ist eine pauschale Aussage über die Höhe der entstehenden Gebühren leider nicht möglich. Gerne informiere ich Sie aber vorab über die voraussichtlich anfallenden Kosten.

Soweit Sie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, haben Sie ggf. Anspruch auf Beratungshilfe. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier: Beratungshilfeformular

Soweit Ihnen ein Anspruch auf Beratungshilfe zustehen sollte, bitte ich Sie, vor Durchführung des ersten Beratungsgesprächs unter Verwendung des vorbezeichneten Formulares einen Beratungshilfeschein bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen und diesen zu dem Beratungsgespräch mitzubringen.

2.) Vertretung gegenüber Dritten und gerichtliche Vertretung (Prozessführung)

Die Vertretung nach außen z.B. durch Schriftsätze an Gerichte oder Gegner stellt eine Geschäfts- bzw. Verfahrenstätigkeit dar. Diese wird nach Gegen­standswert gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet.

Um erste Anhaltspunkte über etwaige anfallende Kosten zu erhalten, können Sie den von  dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Kostenrechner nutzen. Mit diesem lassen sich die in einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Anwaltskosten ermitteln. Diesen erreichen Sie unter: Kostenrechner

Soweit Sie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, haben Sie ggf. Anspruch auf Prozeßkostenhilfe. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier: Prozeßkostenhilfeformular

Sollte in Ihrem Falle ein Prozeßkostenhilfeanspruch in Betracht kommen, bitten wir Sie das vorbezeichnete Formular ausgefertigt nebst Anlagen zu dem ersten Beratungsgespräch mitzubringen. Der Antrag wird dann von hier gestellt werden.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, so übernehme ich gerne die Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Versicherung sowie die weitere Korrespondenz mit dieser.