

Anwaltliche Gebühren sollen für Sie als Kunde nachvollziehbar sein.
Die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und orientieren sich an dem Wert des Gegenstandes bzw. Streites.
Die Kosten einer Erstberatung für Verbraucher (nicht für Selbständige oder Gewerbetreibende) sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grds. auf 190,00 € zzgl. MwSt. (226,10 €) beschränkt. Ggf. kommen noch Auslagen hinzu. Ob diese maximalen Kosten auch in Ihrem Falle anfallen, hängt von dem der Sache zu Grunde liegenden Gegenstandswert ab.
Ich unterscheide folgende Stufungen, die in der Regel entstehen:
Im Einzelfall kann auch eine Pauschale oder eine Abrechnung nach Zeit vereinbart werden. Es besteht eine Pflicht des Rechtsanwalts zur Anrechnung auf später entstehende Gebühren!
Aufgrund der Komplexität des Gebührenrechts ist eine pauschale Aussage über die Höhe der entstehenden Gebühren leider nicht möglich. Gerne informiere ich Sie aber vorab über die voraussichtlich anfallenden Kosten.
Soweit Sie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, haben Sie ggf. Anspruch auf Beratungshilfe. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier: Beratungshilfeformular
Soweit Ihnen ein Anspruch auf Beratungshilfe zustehen sollte, bitte ich Sie, vor Durchführung des ersten Beratungsgesprächs unter Verwendung des vorbezeichneten Formulares einen Beratungshilfeschein bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen und diesen zu dem Beratungsgespräch mitzubringen.
Die Vertretung nach außen z.B. durch Schriftsätze an Gerichte oder Gegner stellt eine Geschäfts- bzw. Verfahrenstätigkeit dar. Diese wird nach Gegenstandswert gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet.
Um erste Anhaltspunkte über etwaige anfallende Kosten zu erhalten, können Sie den von dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Kostenrechner nutzen. Mit diesem lassen sich die in einem gerichtlichen Verfahren anfallenden Anwaltskosten ermitteln. Diesen erreichen Sie unter: Kostenrechner
Soweit Sie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, haben Sie ggf. Anspruch auf Prozeßkostenhilfe. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie hier: Prozeßkostenhilfeformular
Sollte in Ihrem Falle ein Prozeßkostenhilfeanspruch in Betracht kommen, bitten wir Sie das vorbezeichnete Formular ausgefertigt nebst Anlagen zu dem ersten Beratungsgespräch mitzubringen. Der Antrag wird dann von hier gestellt werden.
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, so übernehme ich gerne die Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Versicherung sowie die weitere Korrespondenz mit dieser.